Mitgliedschaft

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Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen. Wird die Mitgliedschaft von einer juristischen Person begehrt, muss mit dem Aufnahmeantrag mitgeteilt werden, wer das Mitglied in der Mitgliederversammlung vertritt.

(2) die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft wird beendet

  1. durch Austritt,
  2. durch Tod des Mitglieds bei natürlichen und durch Liquidation bei juristischen Personen. In letzterem Fall der Liquidation ist der Tag relevant, an dem die Liquidation der juristischen Person festgestellt wird
  3. durch Ausschluss des Mitglieds.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder auf Rückerstattung anteiliger Jahresbeiträge.

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder die Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat und/oder wiederholt gegen diese verstößt, wenn ein Mitglied seine Zahlungen einstellt oder in Konkurs gerät. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von dem Ausschluss in Kenntnis, und zwar an die seitens des Mitgliedes zuletzt angegebene Anschrift.

Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang dieser Mitteilung kann das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss bindend entscheidet. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

Einem Mitglied, welches länger als drei Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann vom Vorstand eine Frist von vier Wochen zur Zahlung des rückständigen Beitrages mit der Androhung der Streichung von der Mitgliederliste gesetzt werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zahlung, kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.

Dieser Beschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht habe, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.